Rechtsprechungen
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Allgemeine Themen
Haustierhaltung durch behinderten Menschen
Behinderte Menschen dürfen im Einzelfall ein Haustier in der Wohnung halten, auch wenn die Hausordnung dies untersagt.
Eine contergangeschädigte Arbeitslose hatte trotz Verbots einen Dackel in der Wohnung gehalten.
Die Richter wiesen nun die Klage der Mitbewohner zurück, die sich durch das Bellen des Hundes belästigt gefühlt hatten.
Die Frau hatte vor Gericht geltend gemacht, dass Sie den Hund brauche, weil Sie auf Grund Ihrer Behinderung an die Wohnung gebunden sei und kaum Kontakte zu anderen Menschen habe.
Daher könnten die Mitbewohner laut Grundgesetz das Hundeverbot nicht durchsetzen, begründeten die Richter Ihre Entscheidung.
Die Frau darf den Vierbeiner behalten.
Bayerisches OL, AZ.: 2 Z BR 81/01
Zutritt zu fremden Wohnungen auf eigene Gefahr
Betritt ein Fremder ein Haus durch die unversperrte Haustür, weil - was er wusste - die Klingel nicht funktionierte und erhält er auf sein Klopfen vor der Wohnzimmertür keine Antwort, weil dort der Staubsauger läuft, dann liegt eine grob fahrlässige Selbstgefährdung vor, wenn diese Person die Wohnzimmertür öffnet, obwohl die dort befindlichen Hunde laut bellen und von einem der im Wohnzimmer befindlichen Hunde im Bereich des Knies gebissen wird. In einem solchen Fall hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld vom Hundehalter. Der Verletzte hat schuldhaft gehandelt, weil er die Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
OLG München, Az.: 14 U 1010/99
Tierarzt behält Patient, weil der Hundehalter die Rechnung nicht bezahlt.
Verweigert ein Hundezüchter die sofortige Zahlung einer Tierarztrechnung, kann der Tierarzt das Tier zunächst einmal behalten. So entschied das Landgericht Mainz. Im konkreten Fall hatte ein Betreiber einer Hundezucht einen Boxer in einer Tierklinik behandeln lassen, da dieser einen Milzriss hatte. Nach erfolgreicher Operation verlangte der Tierarzt sein Honorar von 1.000 Euro. Als der Züchter nicht zahlte, verweigerte die Klinik die Herausgabe des Hundes.
Die Richter des Mainzer Landgericht gaben der Tierklinik recht.
Entscheidend sei, dass der Kläger den Boxer in seiner Eigenschaft als Züchter gehalten habe und das setze eine gewisse Distanz zum Tier voraus. Es bestünde keine besondere Bindung vom Hund zum Halter, somit kommt es bei den Tier auch nicht zu Vereinsamungsgefühlen oder seelischem Schmerz.
Nur wenn eine solche Gefahr bestünde, wäre es gerechtfertigt, dem Tierarzt das Zurückhalten des Hundes abzusprechen.
LG Mainz, Az: 6 S 4/02
Wer bekommt das Tier nach der Scheidung?
Trennen sich zwei Partner, wird oft um die Habe gestritten. Wer bekommt das Haus, das Auto, die Kinder und letztendlich auch die gemeinsamen Haustiere?
Das Amtsgericht Bad Mergentheim entschied nun, dass das geliebte Haustier nach einer Trennung nicht unbedingt auf Herrchen und Frauchen für immer verzichten muss. Demnach kann das so genannte Umgangsrecht nach der Trennung auch für Hunde gelten, ergab ein Urteil des Amtsgerichts Bad Mergentheim (Az.: 1 F 143/95). Im konkreten Fall stritt ein Paar nach der Scheidung um das "Sorgerecht" für ihren Pudel. Das Tier wurde einer tierpsychologischen Untersuchung unterzogen und dem Frauchen zugesprochen. Jedoch Herrchen erhielt ein Besuchsrecht und darf jeden ersten und dritten Donnerstag im Monat seinen vierbeinigen Liebling besuchen.
AG Bad Mergentheim (Az.: 1 F 143/95)
Autofahrer haftet nicht bei einem Unfall mit einem Haustier
Eine Autofahrerin fuhr in einem Wohngebiet (30er-Zone) eine Katze an, die von links kommend die Straße überqueren wollte, und verletzte diese schwer.
Die Operations- und Behandlungskosten der Katze beliefen sich auf rund 1.100 Euro.
Die Katzenbesitzerin klagte auf Erstattung, mit der Begründung: Die Autofahrerin sei mit Ihrem Pkw zu schnell und generell zu unaufmerksam gefahren.
Die Beklagte dagegen führte auf, dass für Sie der Unfall unabwendbar gewesen sei, da die Katze zwischen parkenden Autos auf die Strasse lief.
Das Gericht gab der Beklagten recht. Ein Autofahrer kann auch in einer 30er-Zone nicht sicherstellen, dass er eine Katze nicht an- bzw. überfährt, wenn diese plötzlich die Straße überquere.
Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht liege nicht vor.
Ein Tierhalter, der sein Tier frei herumlaufen lässt, muss für Schäden selbst aufkommen, die das Tier verursacht.
Urteil vom 06.06.2005 des Amtsgericht München Az: 331 C
Verbot der Darstellung gequälter oder verletzter Tiere in der Öffentlichkeit
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat entschieden, dass das Persönlichkeitsrecht - insbesondere von Familien und Kindern - verletzt wird, wenn Tierschutzorganisationen Bilder von gequälten oder verletzten Tieren ohne deren Zustimmung, provokant in der Öffentlichkeit publizieren.
Die Verwaltungsrichter wiesen darauf hin, dass einerseits zwar das grundsätzlich geschützte Recht der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit bestehe, aber auch das Persönlichkeitsrecht unbeteiligter Dritter berücksichtigt werden müsse.
Damit wurde die Auflage für einen Tierschutzverein bestätigt, der provokante Fotos von gequälten, verletzten oder gar verendeten Tieren hinter Sichtschutzwände stellen musste.
Az: VG Arnsberg 3 L 1047/05
Hunde
Der Schreck am Gartenzaun
Ein am Gartenzaun vorbeilaufender Fußgänger muss dort mit bellenden Hunden rechnen. Mit dem Argument, man sei von einem dort bellenden Hund so erschreckt worden, dass man gestürzt sei, lässt sich kein Schmerzensgeld rechtfertigen.
LG Ansbach, Az: 1 S 98/92
Die Besitzer großer Hunde tragen grundsätzlich eine größere Verantwortung
Scottish Terrier werden die Gentlemen unter den Terriern genannt. Sie sind eigentlich keine Raufer, wissen sich aber zu verteidigen und wenn es im Gerichtssaal ist. So war der Scottie Mylex im Straßenkampf dem wesentlich größeren Dalmatinerrüden Bacchus zwar hoffnungslos unterlegen. Aber vor dem Amtsgericht konnte der Kleine dann doch noch einen Punktesieg gegen den gefleckten Artgenossen landen.
Die Hunde waren sich bei einem abendlichen Sparziergang begegnet: Mylex ging mit Frauchen und Bacchus trabte neben dem Fahrrad seines Herrn her.
Eine Zeugin, die Ihren Pudel ausführte, sagte später vor Gericht: Der Dalmatiner ist plötzlich auf den Scottish Terrier zugesprungen, hat diesen gepackt, und schon begann die Rauferei. Obwohl der Kleine sich sofort heulend ergeben habe, habe der große Hund mehrmals zugebissen, bestätigte die Besitzerin von Mylex. Bacchus' Herr dagegen versicherte, der Terrier habe zuerst eine nicht neutrale Gebärde gezeigt, intensiv geknurrt und sei dann auf den Dalmatiner losgestürzt.
Er habe seinen Hund weggezogen und sei weitergeradelt.
Weil der andere angegriffen habe und beide Hunde nicht angeleint waren, habe auch kein Grund zu einer Entschuldigung bestanden, meinte er später.
Der Scottie hatte jedoch durch die Bisse einen rund acht Zentimeter langen blutenden Riss in der linken Flanke erlitten.
Die Behandlungskosten des Tierarztes , rund 64 EURO, wollte die Halterin erstattet bekommen. Weil sich der Dalmatiner-Besitzer weigerte, wurde der Streit vor Gericht fortgesetzt. Ob der Terrier tatsächlich geknurrt oder sonst eine nicht neutrale Geste gezeigt hatte, konnte der Richter auch durch Zeugenaussage nicht klären. Das hielt er auch nicht für notwendig. Die von dem Dalmatiner ausgehende Gefahr steht hier so im Vordergrund, dass die von dem kleinen Scottish - Terrier ausgehende Gefahr dem gegenüber nicht ins Gewicht fällt, meinte er. Denn bei dem Dalmatiner handle er sich um den deutlich größeren und stärkeren Hund, dem der Scottie nicht ernsthaft gefährlich werden könne.
Mit anderen Worten: Die Besitzer großer Hunde tragen grundsätzlich eine größere Verantwortung, weil große Hunde per se gefährlicher sind als Kleine.
Der Halter des Dalmatiner muss die Behandlungskosten in voller Höhe bezahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.
10.06.2002 Az.: 242C31835/01
Darf der Vermieter meinem Besuch das Mitbringen eines Hundes untersagen?
Nein, der Vermieter darf seinem Mieter nicht grundsätzlich das Mitbringen eines Hundes durch den Besucher in seine Wohnung verbieten.
Auch er selbst kann eigentlich einen Hund mit nach Hause nehmen, selbst wenn ein Tierhaltungsverbot besteht.
Sollte sich allerdings der Mieter individualvertraglich, also nicht durch einen Formularvertrag dazu verpflichtet haben, keinen Hund zu halten, so darf er auch keinen Hund für mehrere Tage (zur Pflege) bei sich aufnehmen.
Als unzulässig können es Richter zum Beispiel ansehen, wenn ein regelmäßiger Besucher sein Tier immer mitbringt, der Hund häufig auch nachts in der Wohnung bleibt oder sich der Vierbeiner täglich mehrere Stunden dort befindet. Das sei dann kein "vorübergehender Aufenthalt" eines Hundes, sondern entspreche von den Auswirkungen her einer Hundehaltung und könne untersagt werden (AG Rheine, Az. 4 C 673/03).
Wurde im Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich vereinbart, dass der Mieter keinen Hund halten darf, so ist es dem Mieter somit auch nicht gestattet, einen Hund durchschnittlich zwei- bis dreimal die Woche für jeweils etwa drei bis vier Stunden als Besuchshund zu beherbergen (AG Hamburg, Az. 49 C 29/05).
In diesem Fall ist der Mieter auch nicht einmal berechtigt, den Hund eines anderen zwecks Beaufsichtigung für einen Zeitraum von lediglich drei Tagen aufzunehmen (AG Bergisch Gladbach, Az. 23 C 662/93).
AG Rheine Az: 4 C 673/03
AG Hamburg Az: 49 C29/05
AG Bergisch - Gladbach Az.: 23 C 662/93
VGH untersagt pauschale Einstufung von Kampfhunde-Rassen
Hunde bestimmter Rassen dürfen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg nicht pauschal als Kampfhunde eingestuft werden, ohne dem Halter die Chance zur Widerlegung dieser Annahme zu geben.
Der VGH erklärte in Mannheim Vorschriften in der Polizeiverordnung der badischen Stadt für ungültig, nach denen die Hunderassen Pitbull, American Staffordshire und Bullterrier als unwiderlegbar gefährlich gelten, weil sie auf Angriffslust und Kampfbereitschaft gezüchtet worden seien. Sie benötigen in Mannheim deshalb eine Genehmigung, müssen gekennzeichnet werden und einen Maulkorb tragen. Das verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, urteilten die Richter.
Alle Hundehalter müssten wie in der Gefahrhundeverordnung des Landes vorgesehen, die Chance erhalten, mit einer Prüfung das friedliche Wesen ihres Hundes nachzuweisen und ihn von der Maulkorbpflicht befreien, befand der VGH.
Die Richter gaben damit einem Hundehalter recht. Dieser hatte geklagt, sein Tier werde gegenüber anderen, ähnlich gefährlichen Hunden diskriminiert. Eine Revision ließ der VGH nicht zu, das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.
VGH Baden-Würtemmberg Az: 1 S 1667/00
Halteerlaubnis für "gefährliche Hunde"
Der Halter eines gefährlich eingestuften Hundes hat ein "berechtigtes Interesse" an der Haltung diesen Tieres, wenn die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragt wird, um eine vor Einführung der Erlaubnispflicht begonnene Hundehaltung fortsetzen zu können.
Alleine dieser Grund reicht für die beantragte Erlaubnis aus. Erst bei Tieren, die nach Inkrafttreten der Hundeverordnung angeschafft werden sollen, müssen weitere nachvollziehbare Gründe angegeben werden, um die Halteerlaubnis auszusprechen.
OVG Hamburg, Az.: 2Bs 124/01
Halter haften für Schäden durch Ihre Hunde
Bringen miteinander balgende Hunde im Spiel einen Menschen zu Fall, müssen die Hundehalter gemeinsam für den Schaden aufkommen.
Das gilt auch dann, wenn der Sturz die Folge eines Ausweichmanövers war.
In dem verhandelten Fall hatten zwei Hundebesitzer ihre Tiere auf einer Wiese spielen lassen und sie dann zurückgepfiffen.
Die Hunde kamen mit hohem Tempo angelaufen und rissen dabei eine der Hundebesitzerinnen um.
Für die bei dem Sturz erlittenen Verletzungen forderte Sie von dem zweiten Hundebesitzer vor Gericht Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Nach Ansicht der Richter war der Sturz eine Folge "typischer Tiergefahr", wie sie von Hunden ausgehe.
Für diese müsse der Halter haften. In Fällen, in denen mehrere Hunde beteiligt seien und sich nicht genau feststellen lasse, welcher Hund den Schaden verursacht habe, müssten alle Halter haften.
Die Richter entschieden, dass die Klägerin Schmerzensgeld und Ihren Schaden zur Hälfte von dem anderen Hundebesitzer ersetzt bekommt.
Die andere Hälfte müsse Sie selber tragen.
OLG Oldenburg Az.: 11 U 79/01
Urteil zum Thema Hundeschule
Eine Hundeschule darf für die Ausbildung eines Hundes ihr Honorar erst fordern, wenn die Ausbildungsstunde beendet ist. Eine Vorleistungspflicht, die in den AGB's enthalten ist, ist unwirksam, weil der Hundehalter dadurch unangenehm benachteiligt wird. Unwirksam ist auch folgende Vertragsklausel: "Sagt der Hundehalter einen vereinbarten Termin nicht mindestens 24 Stunden vor Beginn der Ausbildungsstunde ab, gilt die Stunde als angenommen. Ein Anspruch auf Ersatztermin besteht nicht. Die Stunde ist zu bezahlen." Denn diese Klausel verpflichtet den Hundehalter selbst dann zur Bezahlung der Ausbildungsstunde, wenn die Ausbildungsstunde von beiden Parteien nicht durchgeführt werden kann.
Denkbar ist so z. B., dass der Hundeführer der Hundeschule mit dem Hund nicht zurecht kommt und deshalb die Ausbildungsstunde abgesagt wird. Hierfür dürfen dann aber keine Ausbildungskosten verlangt werden.
LG München I, Az 70 15581/96
Kann vom getrennt lebenden Ehegatten Unterhalt für den Hund verlangt werden?
Zunächst: Verlangt ein Ehegatte vom anderen als Unterhalt eine laufende Zahlung für die Kosten der Hundehaltung, dann ist das Familiengericht zuständig.
Die Aufwendungen für einen Hund können zum Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gehören, sie sind aber in der Regel in der Unterhaltsquote des verfügbaren Einkommens enthalten, das heißt, sie werden meist nicht gesondert ausgewiesen.
Außergewöhnliche Belastungen (z. B. bei einer Krankheit des Hundes) können dann durchaus geltend gemacht werden, da die Zuwendung zu einem Haustier für die Lebensqualität und das Wohlbefinden so wichtig sein können, dass die Fortführung der Hundehaltung ermöglicht werden muss.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.1996, Az.: 2 UFH 11 / 96
Kein Mitverschulden wegen fehlendem Fahrradhelm
Ein Radfahrer war auf dem Weg zur Arbeit auf einem Fahrradweg mit einem Hund zusammengestoßen. Der Radfahrer zog sich schwerste Kopfverletzungen zu. Der Arbeitgeber hatte für den Radfahrer über 90.000 DM an Kosten aufgewendet. Die Haftpflichtversicherung des Hundebesitzers zahlte nur einen Teil der Kosten. Der Hundebesitzer berief sich u. a. darauf, dass der Radfahrer 1/4 seiner Kosten selber tragen müsste, weil er keinen Schutzhelm getragen habe.
Ebenso wie das LG Bochum hat das OLG diese Rechtsauffassung zurückgewiesen. Es bestehe keine allgemeine Überzeugung davon, so das Gericht, dass das Tragen von Fahrradhelmen zum notwendigen Eigenschutz des Radfahrers erforderlich sei. Infolgedessen hafte der Hundehalter auf vollen Schadenersatz, den Radfahrer treffe kein anspruchsminderndes Mitverschulden.
OLG HammAz.: 27 U 93/00
Rettungssprung vor bedrohlichem Hund
Ein Tierhalter, der seinen Hund frei laufen lässt, hat auch für solche Schäden einzustehen, die dadurch verursacht werden, dass sich jemand von diesem Tier bedroht fühlt, wegläuft und hierdurch einen Schaden verursacht. Dieser Schaden ist dem Hund zuzurechnen, da die Ursache des Weglaufens alleine von dem Hund ausging. Im Rahmen der Tierhalterhaftung nach §833 BGB muss daher der Hundehalter auch diesen Schaden ersetzen.
AG Frankfurt Az.: 32 C 2314/99-48
Schmerzensgeldanspruch gegen Tierhalter bei Hundeallergie
Wird in einem Mietshaus rechtmäßig ein Hund gehalten, haben allergisch auf das Tier reagierende Nachbarn keinen Schmerzensgeldanspruch gegen den Tierhalter.
Das berichtet der Anwalt-Suchservice in Köln. Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts.
Im verhandelten Fall hatte sich ein Mieter einen Hund angeschafft. Zwei Monate später behauptete eine Nachbarin, dass bei Ihr durch die Hundehaare schwere allergische Reaktionen aufgetreten seien. Nach einer Räumungsklage musste der Hundehalter ausziehen, obwohl er laut Mietvertrag zur Haltung eines Hundes berechtigt gewesen war.
Die Schmerzensgeldforderung der Nachbarin wiesen die Richter in einem weiteren Prozess ab, weil die Mieterin schon vor der Anschaffung des Hundes unter erheblichen allergischen Beschwerden gelitten hatte. Der Hund könne diese allenfalls intensiviert haben, so die Entscheidung.
LG Hildesheim Az.: 7 S 226/01
Ungenügende Stromisolierung
Ein Hund schnüffelte beim Spaziergang mit seiner Halterin an einer Strassenlaterne, die allerdings im Bereich der Stromführung nicht ausreichend isoliert war. Infolge dieser ungenügenden Stromisolierung erlitt der Hund einen Stromschlag und biss unter dem Schmerz seiner eigenen Verletzung seine Halterin in die Hände. Die Hundehalterin meinte, dass der Eigentümer dieser Strassenbeleuchtung hierfür haftet und forderte ein Schmerzensgeld. Das Gericht gab ihr recht und sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR zu.
LG Bückeburg, Az: 2 O 277/96
Was ist ein Hundehalter?
Eine gesetzliche Definition des Hundehalters existiert nicht. Nach der Rechtssprechung ist derjenige Hundehalter, der an der Haltung des Hundes ein eigenes Interesse hat, ihn nicht nur vorübergehend besitzt, dem die tatsächliche Herrschaft über den Hund zusteht, der also über die Betreuung und Existenz des Hundes entscheidet und der für dessen Unterhalt und Obdach sorgt.
Er braucht den Hund anderseits aber noch nicht einmal zu Gesicht bekommen haben, z. B. wenn eine Behörde Halter von Diensthunden ist.
Hundehalter können auch mehrere natürliche Personen oder eine juristische Person (z. B. Verein, eine Anstalt oder eine GmbH) sein.
Deutlich gesagt: Der Hundehalter muss nicht Eigentümer oder Besitzer des Hundes sein. Wer z. B. die Betreuung eines Hundes während einer längeren Abwesenheit des Hundeeigentümers übernimmt - z. B. bei einem Auslandsaufenthalt -, erlangt den Status eines Halters mit allen Pflichten und der vollen Verantwortung für sein Tun und Unterlassen hinsichtlich der Betreuung des Hundes.
OLG Hamm, Urteil vom 05.07.1972 Az.: 3U 17 / 72
Was ist, wenn meine Hündin ungewollt gedeckt wird?
Der unerwünschte Deckakt kann für den Halter des Rüden regelmäßige Schadensersatzverpflichtungen gegenüber dem Halter der Hündin nach sich ziehen.
Der Deckakt, den ein Hund ohne Wissen seines Halters vollzieht, gehört zur sogenannten Unberechenbarkeit eines Tieres.
Für eine solche Tiergefahr muss der Hundehalter gemäß §833 BGB haften, das heißt, der Halter des Rüden wird schadensersatzpflichtig.
Muss z. B. die Hündin tierärztlich behandelt werden oder verendet sie sogar an den Folgen des Deckaktes, so hat er diesen Schaden zu begleichen.
Der Halter eines Rüden verletzt aber - jedenfalls in ländlichen Gegenden - nicht schon deshalb seine Aufsichtspflicht, weil er den Hund frei laufen lässt.
Allerdings gehen zahlreiche Gerichtsentscheidungen von einem Mitverschulden des Halters der Hündin aus, wenn dieser nicht alles unternommen hat, um den Deckakt zu verhindern. In einem solchen Fall reduziert sich die Höhe der Ansprüche. Im Übrigen besteht bei einem ungewollten Deckakt natürlich auch kein Anspruch des Halters des Rüden auf die ansonsten übliche Deckgebühr.
OLG Schleswig, Urteil vom 27.05.1993 Az.: U9 / 92
Wo darf mein Hund sein "Geschäft" machen? Wann muss ich Strafe zahlen?
Dies lässt sich nicht eindeutig und umfassend beantworten. Das OLG Frankfurt z. B. differenziert nach dem "Ablagerungsort" und sieht einen Verstoß nur dann als gegeben an, wenn der Kot auf Gehwegen oder auf dem Fußgängerverkehr gewidmeten Strassen liegen gelassen wird.
Verrichtet der Hund sein "Geschäft" im Rinnstein oder im Gebüsch, wird dagegen nichts einzuwenden sein.
Das "Abkotenlassen" des Hundes bzw. die Nichtentfernung des Kotes erfüllt dann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und ist bußgeldpflichtig, wenn dem Hundehalter eine Beseitigungspflicht obliegt. Damit muss der Halter vor allem rechnen, wenn sein Hund öffentliche Anlagen oder Einrichtungen verunreinigt. Der Hundekot ist nicht nur ein ästhetisches Ärgernis, sondern auch ein gesundheitliches Umweltproblem, sowie eine Gefahrenquelle für Fußgänger.
nach § 32 StVO oder nach kommunalem Ordnungsrecht
Nachbar geht gegen Hunde vor, die von ihm zuvor jedoch jahrelang geduldet wurden
Hat ein Nachbar das Recht, gegen Hunde, die auf dem Nachbargrundstück gehalten werden, vorzugehen, obwohl er diese vorher jahrelang geduldet hatte?
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat jetzt eine Klage abgewiesen, in der ein Nachbar erreichen wollte, dass die Bauaufsichtsbehörde die Hundehaltung auf seinem Nachbargrundstück untersagt. Die Kläger hatten aber bereits seit 1997 geduldet, dass auf dem eingezäunten Nachbargrundstück fünf Huskys und ein Mischlingshund frei herumliefen oder diese in einem vorhandenen Zwinger untergebracht waren. Im November 2002 beantragten sie bei der Bauaufsichtsbehörde, den Eigentümern des angrenzenden Grundstücks die Hundehaltung zu untersagen. Die Kläger beklagten sich, dass Sie durch ständiges Gebell und Gejaule eine unzumutbare Lärmbelästigung erdulden müssten. Ebenso beklagten Sie eine erhebliche Geruchsbelästigung. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte ein Einschreiten ab, da sich in den vorausgegangenen Jahren weder die Kläger noch andere Anwohner über Belästigungen durch die Hunde beklagt hatten.
Die Klage der Nachbarn vor dem Koblenzer Verwaltungsgericht blieb nun ebenso erfolglos, da die Richter entschieden, dass die Nachbarn ihr mögliches Abwehrrecht gegen die Hundehaltung verwirkt hätten. Dies ergebe sich aus den beidseitigen Rücksichtnahmepflichten im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Ein Grundstückseigentümer muß schließlich nach fünf Jahren wissen, ob sich seine Nachbarn mit der Grundstücksnutzung abgefunden hätten oder nicht. Außerdem seien Nachbarn verpflichtet wirtschaftlichen und auch immateriellen Schaden voneinander abzuwehren. Die Kläger hätten nach allgemeiner Lebenserfahrung erkennen müssen, dass nach einer so langen Zeit zwischen Halter und Tier eine emotionelle Beziehung aufgebaut wurde und es ein schwerwiegender Eingriff wäre, der Halter die Tiere jetzt weggeben müsste.
Gegen dieses Urteil können die Kläger Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz beantragen.
Az: 7 K 2188/04.KO vom 02.12.04
Bissige Rottweiler müssen Maulkorb tragen
Zwei Rottweilerhündinnen hatten im Sommer 2003 einen Pudel durch Bisse erheblich verletzt. Die Pudelhalterin versuchte noch, vor den frei laufenden Rottweilern auf ein umzäuntes Grundstück zu flüchten, die Rottweiler ließen sich aber davon nicht abhalten und bissen dort auf den Pudel ein. Erst zwei zur Hilfe dazugekommene Männer konnten die Rottweiler vertreiben. Die Halterin des Pudels erlitt Bisswunden, ihr Tier wurde erheblich verletzt.
Die zuständige Behörde ordnete aufgrund dieses Vorfalls Leinen- und Maulkorbzwang an.
Die vom Halter der Rottweiler dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun dieses Urteil und lehnte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil ab.
Az: 12 A 11709/04.OVG
Hund bei starker Hitze im Auto eingeschlossen
An einem heißen Sommertag im Jahre 2003 ließ in Koblenz eine Hundehalterin Ihren Hund im verschlossenen Fahrzeug zurück. Sowohl Fenster, als auch das Schiebedach waren vollständig verschlossen. Passanten entdeckten das eingeschlossene Tier und verständigten die Polizei.
Als die Polizei eintraf, hechelte der Hund bereits schon sehr stark im schnellen Rhythmus und für das Tier war Gefahr in Verzug. Da die Polizei die Fahrzeughalterin nicht erreichen bzw. auffinden konnte, schlugen sie die Seitenscheibe des Fahrzeugs mit einem Beil ein und befreiten das Tier. Für Ihren Einsatz berechnete die Polizei der Fahrzeug- und Hundehalterin 83 EUR.
Diese akzeptierte das nicht und zog vor Gericht.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, da die geltend gemachten Kosten durch die Steuern der Allgemeinheit finanziert würden.
Dem folgte das Oberlandesgericht nicht und wies die Klage im Berufungsverfahren ab.
Die Polizei habe den Hund der Klägerin zu recht aus dem Auto befreit. An diesem Tage betrug die Außentemperatur +31 ° C und es bestand Gefahr für das Leben des Tieres.
Entscheidend war, dass der Einsatz alleinig durch das Verhalten der Hundebesitzerin erforderlich gewesen war. In einen solchen Fall gebe es keine Rechtfertigung dafür, dass die Allgemeinheit die Kosten trage.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Az: 12A 10619/05.OVG
Ein Hund darf von der Behörde sichergestellt werden, wenn Beißvorfälle vorliegen
Ein Halter einer Schnauzerhündin war bereits im Frühjahr 2004 auffällig geworden. Seine Hündin hatte zweimal ein 18-jähriges Mädchen angesprungen und verletzt. Im Herbst desselben Jahres biss die Hündin einem 8-jährigen Mädchen ein Stück von der Oberlippe ab.
Daraufhin stufte die Ordnungsbehörde die Hündin als gefährlich ein und verordnete eine Maulkorb- und Leinenpflicht.
Der Besitzer hielt sich jedoch nicht an diese Auflage. Im Juni 2005 fiel die Hündin wiederum einen Passanten an und verletzte diesen an der Nase. Dies führte nun dazu, dass die Behörde dem Besitzer mit sofortiger Vollziehung die weitere Haltung des Hundes untersagte und das Tier sicherstellte. Der Halter legte Widerspruch ein, der abgelehnt wurde.
Der Antrag des Halters, die aufschiebende Wirkung seines eingelegten Widerspruchs wieder herzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Koblenz ab.
In einer Eilentscheidung wurde dieses vom Oberverwaltungsgericht bestätigt.
Von der Hündin des Antragstellers gehe eine Gefahr aus. Dieses wurde durch Zeugen bestätigt, da die Beißvorfälle keine Reaktion auf Herausforderung oder Angriff waren, sondern unverhofft erfolgten. Der von einer Tierärztin durchgeführte positive Wesenstest schwäche dieses nicht ab, da es sich bei einem Wesenstest in Abhängigkeit der Prüfungsbedingungen nur um eine Momentaufnahme handle. Weiterhin sei der Antragsteller nicht in der Lage, die Hündin in sicheren Gewahrsam zu halten.
Beschluss Oberverwaltungsgericht Koblenz vom 20.09.2005 Az: 12 B 11219/05.OVG
Verwendung von Elektroreizgeräten bei Seminar über Hundeerziehung
Im Tierschutzgesetz unter § 3.11 heißt es: Es ist verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere in der Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Trotz dieser Festlegung haben sich manche „Hundeerzieher“ eigentlich nie an diese Regelung gehalten. Die Geräte sind käuflich und von jedermann leicht erwerbbar. Das Gesetz ist auslegungsfähig (was ist schon erheblich oder eingeschränkt?). Und ehrlich: Wer achtet schon bei einem Hund auf das kleine Kästchen, dass er am Halsband trägt? Nun hat aber das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einem Urteil ganz klar gestellt, dass Elektroreizgeräte, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen können, generell verboten sind.
Der Kläger hatte aufgeführt, dass er bei Seminare über Hundeerziehung den Einsatz der Geräte vorführt. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Landkreis - wie schon in Vorinstanzen - Recht. Das Tierschutzgesetz hat auch diesem Falle Gültigkeit und vom Verbot werden die vom Kläger verwendeten Elektroreizgeräte erfasst. Es komme nicht auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall an, sondern ob sie von Ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet sind, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen. Denn es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, solche Geräte generell zu verbieten.
BVerwG 3 C 14.05 - Urteil vom 23. Februar 2006
Hund darf im gemeinsamen Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht frei umherlaufen
Die Antragsteller und die Antragsgegner dieses Verfahrens, zwei Ehepaare, bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Zweifamilienhaus in einer kleinen Gemeinde am Bodensee. Die Antragsteller wohnen im Obergeschoss, die Antragsgegner im Erdgeschoss. Für den gemeinsam genutzten Garten sind keine Sondernutzungsrechte begründet worden.
2007 schafften sich die Antragsgegner als Spielkameraden für ihre 11-jährige Tochter einen Berner-Sennenhund-Bernhardiner-Welpen an. Diesen ließen sie auch ohne Leine im Garten laufen. Die Antragsteller, Eltern eines 4- und eines 6-jährigen Kindes, wenden sich gegen diese Hundehaltung.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegnern untersagt, den Hund im Garten frei oder angeleint laufen zu lassen. Das Landgericht Konstanz hat diesen Beschluss aufgehoben, da ein Hundeverbot nicht veranlasst sei. Konkrete Beeinträchtigungen durch den Hund hätten die Antragsteller nicht genannt. Der Hund werde außerhalb des Grundstücks ausgeführt. Er werde geschult, seine Größe allein sei kein Indiz für die Gefährlichkeit. Gefährdung durch Hundekot könne durch regelmäßiges Entwurmen des Hundes begegnet werden, im Übrigen seien die Kinder im Garten auch durch den Kot freilaufender Katzen gefährdet.
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - den Beschluss des Landgerichts Konstanz aufgehoben, die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen und zu dem "Hundeverbot" Stellung genommen:
Das Amtsgericht habe nicht ein Hundeverbot erlassen, sondern nur das Herumlaufen des großen Hundes im Gartenbereich untersagt. Bei der Abwägung der Interessen der Beteiligten müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Tier um einen sehr großen Hund handele. Ohne dass es entscheidend darauf ankäme, dass der Hund noch nie jemanden gebissen habe, folge schon aus seiner Größe, dass er sich nicht unangeleint und ohne Aufsicht im Garten aufhalten dürfe, in dem kleine Kinder spielten. Durch das nicht sicher vorhersehbare Verhalten des Hundes und der Kinder könne es zu Situationen kommen, in denen der Jagdinstinkt eines noch so kinderlieben und gut ausgebildeten Hundes erwache. Auch sei nicht auszuschließen, dass Kinder und Erwachsene erschräken oder Angst bekämen, wenn sie diesem großen Hund im Garten begegneten. Auch dass der Hund im Garten "sein Geschäft" verrichten könne und dies trotz aller entgegenstehenden Beteuerungen der Antragsgegner und trotz allen "Gassi-Gehens" immer wieder mal tun werde, sei von Bedeutung, denn auch die Ausscheidungen von entwurmten Hunden könnten den Antragstellern auf dem Grundstück nicht zugemutet werden.
Diesen von den Antragstellern nicht hinzunehmenden Gegebenheiten, der vom Hund der Antragsgegner ausgehenden latenten Gefährdung von Menschen und der zu erwartenden Verschmutzung des Gartens, könne allein dadurch begegnet werden, dass das Tier im Gartenbereich stets mittels einer höchstens drei Meter langen Führung angeleint und durch eine ausreichend für die Führung des großen Hundes geeignete, mindestens 16 Jahre alte Person begleitet werde.
Das Landgericht wird unter Beachtung dieser Grundsätze erneut zu entscheiden haben.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2008
- 14 Wx 22/08 -
Katzen
Bremsen auch für Katzen?
Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft darf auch für eine Katze gebremst werden. Anders als auf freier Strecke, wo der Autofahrer grundsätzlich zwischen dem Leben des Tieres und dem Unfallrisiko abzuwägen hat.
Im Ort aber muss niemand eine Katze überfahren, nur weil eventuell ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer unaufmerksam sein könnte.
Zu diesem Urteil kam das Landgericht Paderborn. Eine Autofahrerin im ostwestfälischen Bredenborn ist auf Ihren Vordermann aufgefahren, nachdem der wegen einer Katze gebremst hatte. Mit seiner Entscheidung verpflichtete das Gericht die Haftpflichtversicherung der Frau zur Regulierung des Schadens von etwa 10.000 DM.
Gerade in ländlich strukturierten Orten müsse man ständig mit Haustieren auf der Straße rechnen.
LG Paderborn Az: 5 S 181/00
Wie viele Katzen dürfen Grundstücksbesitzer halten?
Abwägung zwischen eigener Handlungsfreiheit und berechtigtem Interesse des Nachbarn, nicht über Gebühr belästigt zu werden.
Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Im konkreten Fall: Allenfalls zwei Katzen.
Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens ... Die Beklagten sind Mieter des angrenzenden Anwesens ... Es handelt sich um Reihenhäuser in einem Wohngebiet, wobei das der Beklagten ein Eckhaus ist. Die Beklagten halten auf Ihrem Grundstück dauerhaft 7 erwachsene Katzen, bei denen es sich um 2 gebärfähige Katzen, 1 Kater und 4 kastrierte Katzen handelt. Diese Anzahl erhöht sich zu Wurfzeiten um zahlreiche Jungtiere, die jedoch von den Beklagten nach einiger Zeit weggegeben werden. Der Kläger begehrt Entfernung der Katzen bis auf 2 Tiere.
Er trägt vor: Von der gewerblichen Katzenzucht der Beklagten gehe eine unerträgliche Lärm- und Geruchsbelästigung aus. Zeitweise seien 25 - 30 Katzen vorhanden. Der Lärm dringe sogar bis ins Schlafzimmer durch das geschlossene Fenster vor. Im Sommer sei zeitweise wegen des Gestanks die Benutzung der Terrasse und das Öffnen der Fenster nicht möglich. Auch das Kochen des Katzenfutters führe zu erheblichen Geruchsbelästigungen.
Da eine Unterbringung der Geruchs- und Lärmbelästigung anders als durch die Entfernung der Tiere vom Grundstück nicht denkbar sei, könne er die Entfernung der Tiere verlangen, soweit deren Anzahl, die von Ihm zu duldenden 2 Tiere überschreite. Allenfalls 2 Katzen seien ortsüblich.
Entscheidung und deren Gründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagten sind verpflichtet, ihre Katzen bis auf 2 Tiere von Ihrem Grundstück zu entfernen, auch dürfen sie nicht mehr als die beiden Katzen halten; §§ 1004 I, 906 BGB. Weiterhin wird den Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, mehr als 2 Katzen auf dem Anwesen zu halten.
Landgericht Nürnberg-Fürth vom 11.3.98, AZ 8 O 3577/97
Ungleichbehandlung bei der Erlaubnis der Tierhaltung in Mietwohungen
Ist es möglich, dass dem Vormieter oder einem Nachbarn die Hundehaltung erlaubt wurde, während sie mir nicht gestattet wird?
Ja, der Vermieter ist nicht verpflichtet, alle Mieter gleich zu behandeln.
An Grenzen stößt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn sie sich als Schikane darstellt.
Ansonsten ist der Vermieter berechtigt, seine Entscheidung davon abhängig zu machen, um was für einen Hund es sich handelt oder wo die Wohnung gelegen ist.
-ohne Az: - Stafford Newsletter Nr. 19 vom 19.06.02 -
Katzenfütterung im Freien kann untersagt werden!
Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz hat entschieden, dass eine Fütterung von Katzen im Freien zu einer Gesundheitsgefahr für den Menschen führen kann.
Im konkreten Fall hatte eine Katzenhalterin, die acht Katzen hielt, diese im Außenbereich Ihres Grundstückes gefüttert.
Nachdem sich die Nachbarn über eine Rattenplage beschwerten und ihr die Behörde weiteres Füttern im Außenbereich untersagte, zog die Frau vor Gericht.
Die Koblenzer Richter kamen auf Basis eines Gutachtens des zuständigen Kreisveterinärs zu dem Urteil, dass die für die Katzen gefüllten Fressnäpfe im Außenbereich die Ratten anzogen. Da Ratten Krankheitsüberträger sind, bestehe für den Menschen Gesundheitsgefahr. Damit habe die zuständige Behörde durchaus berechtigt ein Fütterungsverbot für den Außenbereich aussprechen dürfen.
LAktenzeichen: OVG Koblenz 6 A 12111/00
Hauskatze muss weg, wenn der Nachbar eine Katzenallergie hat!
Für Katzenbesitzer und Katzenfreunde wurde ein Urteil gefällt, das aufhorchen lässt.
Obwohl ein Katzenhalter bereits seit Jahren seine Katze ausschließlich nur als Hauskatze in seiner Wohnung hält, entschied nun das Amtsgericht, als auch das Landgericht München, dass er sich von seiner Katze trennen muss.
Geklagt hatte ein in unmittelbarer Nachbarschaft lebender Allergiker, der über ein ärztliches Attest dem Gericht gegenüber nachweisen konnte, dass er an einer lebensbedrohlichen Katzenhaarallergie leide. Die Katzenbesitzer konnten zwar belegen, dass die Katzenhaltung wichtig für die psychotherapeutische Behandlung ihres zwölfjährigen Sohnes sei und die Anschaffung vor zwei Jahren auf Empfehlung der behandelnden Physiotherapeutin geschah, jedoch entschied das Gericht, dass die Vermeidung eines schweren Asthma-Anfalles schwerer wiege als die Unterstützung einer psychischen Behandlung.
Amtsgericht München, Az 191 C 10647 / 03
Muss ein Mieter ein "Katzen - Halteverbot" akzeptieren?
Ein Vertrag ist ein Vertrag. Und ein Vermieter ist nicht verpflichtet, die Zustimmung zur Haltung einer Katze zu geben.
Im konkreten Fall entschied das Landgericht Hamburg zu Gunsten eines Vermieters.
Die Mieter waren vor Abschluss des Mietvertrages in einem Fragebogen für Wohnungsbewerbungen darauf hingewiesen worden, dass Haustiere nicht geduldet werden.
In der Vereinbarung selbst verpflichteten Sie sich, weder Hunde noch Katzen zu halten.
Vier Jahre später wünschte sich die mittlerweile neun Jahre alte Tochter nichts sehnlicher als eine Katze als Haustier.
Die Mieter forderten von Ihren Vermieter die Zustimmung zur Haltung und führten auf, dass das Tierhalteverbot in der Mietwohnung sie als Mieter unangemessen benachteilige. Die Vertragsklausel zur Haustierhaltung sei daher unwirksam, argumentierten sie.
Das Landgericht Hamburg entschied nun gegen die Mieter, da der Wunsch der Tochter nicht zu den Ausnahmefällen zähle, die über Treu und Glauben geregelt werden müssten, wie zum Beispiel bei einem Blindenhund oder einer therapeutisch indizierten Katze.
Das Festhalten des Vermieters an das vertraglich vereinbarte Verbot der Haustier Haltung sei daher wirksam.
Az: 307 S 155/04
Pferde
Wenn das Pferd ausschlägt und jemanden verletzt.
Anlässlich einer Pferdeausstellung führte ein Mann sein Pony aus der Box. Dabei ging vor ihm im Stallgang eine weitere Teilnehmerin, die auch einen Hengst bei sich führte. Der Mann schloss dicht auf diesen auf, als das fremde Pferd ausschlug und den Mann am Kiefer schwer verletzte. Der Verletzte erlitt durch den Tritt einen dreifachen Kieferbruch und verklagte die Halterin des Ponys auf Schadenersatz.
Jedoch ohne Erfolg. Die Richter befanden, dass den Mann ein überwiegendes Mitverschulden treffe, da sich dieser dem fremden Hengst zügigen Schrittes von hinten näherte und zu dicht aufschloss. Das andere Pferd sei dadurch unruhig geworden und habe ausgetreten. Der Verletzte habe durch seine grob fahrlässige Handlung das Auskeilen des Hengstes selbst verursacht.
OLG Schleswig, Urt. Vom 20.11.03 Az: 7U 72/01
Wann ist ein Tier noch neu und ab wann gebraucht?
Mit dieser Frage musste sich das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht beschäftigen, als ein Pferdekäufer, der ein 6 Monate junges Hengstfohlen erworben hatte, von seinem Rückgaberecht Gebrauch machen wollte, als sich herausstellte, dass das Fohlen leider an einem angeborenen Herzfehler litt.
Die Unterscheidung zwischen "neuem" und "gebrauchtem" Tieren - in der Praxis handelt es sich meist um Pferde - ist für die Frage von Bedeutung, ob beim Verkauf eines Tieres durch einen Unternehmer an einen Verbraucher die zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB) auf ein Jahr abgekürzt werden kann, was nur beim Verkauf gebrauchter Sachen oder Tiere möglich ist (§§ 475 Abs. 2, 90a BGB).
Tiere sind zwar keine Sachen und demzufolge auch keine "Verbrauchsgüter", jedoch sind die dafür geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden (§ 90a Satz 3 BGB).
Das Gericht entschied, das Fohlen war zur Zeit der Auktion nicht "gebraucht", weil es bis dahin weder als Reittier, noch nur Zucht verwendet worden war. Einer in der rechtswissenschaftlichen Literatur verbreiteten Auffassung, wonach Tiere stets als "gebraucht" im Sinne der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf anzusehen seien, ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Er konnte auch offen lassen, ob und wann ein Tier unabhängig von der Frage, welchem Zweck es dienen soll und ob es dafür schon verwendet worden ist, allein durch Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach der Geburt zur "gebrauchten" Sache wird.
Nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers ist auch beim Tierkauf zwischen "neuen" und "gebrauchten" Kaufobjekten zu unterscheiden; jedenfalls junge Haustiere sollen danach nicht als "gebraucht", sondern als "neu" anzusehen sein (BT-Drucks. 14/6040, S. 245). Der bloße Zeitablauf ist daher unerheblich, solange das Tier noch "jung" ist. Das war bei dem im Zeitpunkt des Verkaufs erst sechs Monate alten Fohlen, das sich überdies noch nicht von der Mutterstute "abgesetzt" hatte, ohne Zweifel der Fall.
Ob eine Sache oder ein Tier neu oder gebraucht ist, bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab; die Parteien konnten somit auch nicht rechtswirksam vereinbaren, dass es sich bei dem verkauften Fohlen um ein gebrauchtes Tier handele, weil durch eine solche Vereinbarung der vom Gesetzgeber beabsichtigte Verbraucherschutz ausgehöhlt würde.
Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06
Landgericht Kiel - 4 O 279/04 ./.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - 3 U 42/05
Vögel
Wenn Vögel zu laut werden
Dass Sittiche und Papageien nicht immer gerade zu den ruhigen Vogelarten zählen, die mit sanftem Zwitschern erfreuen, ist nicht ganz unbekannt.
Durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wurde nun in einem Falle, bei dem auf einem Wohngrundstück 35 Papageien gehalten wurden, zu Gunsten der Anwohner entschieden.
Die Papageien wurden in Außenvolieren gehalten und kamen nur nachts ins Haus.
Die Haltung von 35 Papageien auf einem Wohngrundstück sei nicht mit allgemeiner und zulässiger Haustierhaltung zu begründen, empfanden die Richter und untersagten die Haltung so vieler Tiere.
Akz: 8A 11802/03.OVG vom 14.01.04
Vereinsauflösung
Der Tierschutzverein Noris wurde zum 30.09.2021 aufgelöst.
Die Website wird zeitnah geschlossen.